Artikel 19
Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
20005384
Dokumentnummer
NOR40088788
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
