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Artikel 19 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2007

Artikel 19

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20005384

Dokumentnummer

NOR40088788

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