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Artikel 6 ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2004

Artikel 6

Bei der Durchführung des Artikels 5 kann die Organisation folgende Tätigkeiten vornehmen:

  1. a. bei einem Zugang auf Grund des Artikels 5 Abschnitt a Ziffer i oder iii: Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben, Einsatz von Strahlungsdetektoren und meßgeräten, Anbringung von Siegeln und anderen in Ergänzenden Abmachungen festgelegten kennzeichnenden und Verfälschungen anzeigenden Vorrichtungen sowie sonstige objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch öglich sind und deren Anwendung der Gouverneursrat (im folgenden als „Rat“ bezeichnet) zugestimmt hat, nach Konsultationen zwischen der Organisation, der Gemeinschaft und dem betreffenden Staat;
  2. b. bei einem Zugang auf Grund des Artikels 5 Abschnitt a Ziffer ii: Inaugenscheinnahme, Zählung einzelner Kernmaterialposten, zerstörungsfreie Messungen und Probenahmen, Einsatz von Strahlungsdetektoren und meßgeräten, Prüfung der für die Menge, Herkunft und Verwendung des Materials relevanten Protokolle, Entnahme von Umweltproben und sonstige objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Rat zugestimmt hat, nach Konsultationen zwischen der Organisation, der Gemeinschaft und dem betreffenden Staat;
  3. c. bei einem Zugang auf Grund des Artikels 5 Abschnitt b:
  1. d. bei einem Zugang auf Grund des Artikels 5 Abschnitt c: Entnahme von Umweltproben und, falls sich anhand der Ergebnisse die Frage oder die Widersprüchlichkeit an dem von der Organisation auf Grund des Artikels 5 Abschnitt c angegebenen Ort nicht klären läßt, am selben Ort Inaugenscheinnahme, Einsatz von Strahlungsdetektoren und meßgeräten und, soweit von dem betreffenden Staat und, wenn Kernmaterial betroffen ist, der Gemeinschaft mit der Organisation vereinbart, sonstige objektive Maßnahmen.

Schlagworte

Strahlungsmeßgerät, Fabrikationsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20005374

Dokumentnummer

NOR40088609

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