Kennzeichnung
§ 12.
(1) Während aller Herstellungsstadien sind sämtliche Behälter mit sachdienlichen Angaben über ihre Identität zu kennzeichnen. Ist kein validiertes computergestütztes Zustandskontrollsystem vorhanden, müssen freigegebene und nicht freigegebene Einheiten von Blut und Blutbestandteilen eindeutig anhand der Kennzeichnung zu unterscheiden sein.
(2) Das Kennzeichnungssystem für das gewonnene Blut sowie die halbfertigen und fertigen Blutbestandteile und -proben muss den jeweiligen Inhalt eindeutig identifizieren und die Nachvollziehbarkeitsanforderungen nach § 11 Abs. 2 Blutsicherheitsgesetz sowie die Kennzeichnungsanforderungen nach § 9 der Verordnung betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut erfüllen.
Schlagworte
Blutprobe
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20005373
Dokumentnummer
NOR40088562
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