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§ 20 KLI.EN-FondsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2007

Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung

§ 20

Über den Anspruch auf Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40088531

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