vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 VOEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 3

Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich Personen, die in einem Entschädigungsfall nach diesem Bundesgesetz einen Personen- oder Sachschaden erlitten haben, sowie die Hinterbliebenen der in einem solchen Entschädigungsfall getöteten Personen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte