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§ 1 VOEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1

Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung von Verkehrsopfern, die Schadenersatzansprüche nicht oder nur unter erschwerten Umständen gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend machen können.

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