1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1
Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung von Verkehrsopfern, die Schadenersatzansprüche nicht oder nur unter erschwerten Umständen gegen einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend machen können.
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