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§ 6 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Art der Erhebung

§ 6.

(1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobenerhebung zu erfolgen.

(2) Es sind in der Art der Befragung zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 ausüben;
  2. 2. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie Sonstigen Hochbau bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 14 ausüben;
  3. 3. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie 6 ausüben;
  4. 4. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 ausüben;
  5. 5. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 7 bis 20 ausüben.

(3) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Bezug auf Straßenbau, Brückenbau und Sonstigen Tiefbau sind durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

  1. 1. bei den hierfür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
  2. 2. bei juristischen Personen, denen durch Bundes- oder Landesgesetz Planung, Finanzierung, Bau, Erhaltung oder Betrieb
  1. a) von Bundes-, Landes- oder Gemeindestraßen,
  2. b) von Eisenbahn- oder Schiffsverkehrswegen oder
  3. c) von Anlagen zur Energiegewinnung oder –verteilung übertragen worden ist.

(4) Die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 in Bezug auf Hochbau sind durch Beschaffung von repräsentativen Bau-Ausschreibungsunterlagen bei folgenden Einrichtungen zu erheben:

  1. 1. bei den hiefür zuständigen Dienststellen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden,
  2. 2. bei privaten Bauträgern, Generalunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften.

(5) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

Schlagworte

Wohnhausbau, Bundesstraße, Landesstraße, Eisenbahnverkehrsweg, Energieverteilung

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40242516

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