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§ 15 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 15.

(1) Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß § 1 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:

  1. 1. den Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
  2. 2. den Baupreisindex innerhalb von 40 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,
  3. 3. den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
  4. 4. den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,
  5. 5. den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
  6. 6. den Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen:

  1. 1. der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA 2015,
  2. 2. der Baupreisindex in der Gliederung Hochbau (untergliedert nach Wohnungs- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau) und Tiefbau (untergliedert nach Straßenbau, Brückenbau und Sonstiger Tiefbau),
  3. 3. der Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau untergliedert in Baumeisterarbeiten und Gesamtbaukosten,
  4. 4. der Baukostenindex für den Tiefbau untergliedert in Straßenbau und Brückenbau (jeweils untergliedert in Lohnkosten und Sonstige Baukosten),
  5. 5. der Preisindex für Ausrüstungsgüter in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2015,
  6. 6. der Erzeugerpreisindex von Sachgütern in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖNACE 2008 und der Abteilungen der ÖCPA 2015,
  7. 7. der Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der ÖNACE 2008.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Indizes durch Metadaten entsprechend dem Special Data Dissemination Standard des Internationalen Währungsfonds zu dokumentieren. Insbesondere sind für alle Indizes die jeweils gültigen Gewichtungsschemata und die Verkettungsfaktoren (für alle existierenden alten Indexreihen) auf der Homepage der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(4) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen ist der jeweils aktuelle Indexwert als vorläufig anzusehen. Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist für den Baukostenindex in der drittfolgenden Periode, für die Erzeugerpreise für den Produzierenden Bereich in der zweitfolgenden Periode und für alle anderen Indizes in der folgenden Periode in endgültiger Form vorzulegen.

(5) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Index-Reihen sind Revisionen deutlich zu kennzeichnen.

(6) Die Veröffentlichungstermine für alle in § 1 genannten Indizes sind bis 31. Dezember des der Veröffentlichung des Indizes vorangehenden Jahres der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Schlagworte

Wohnhausbau

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40242519

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