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Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

§ 0

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 54/2007

Inkrafttretensdatum

01.06.2007

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

StF: BGBl. III Nr. 54/2007

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 1. Juni 2007 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland –

in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu gewährleisten, die von der zuständigen Behörde oder Stelle einer Vertragspartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der anderen Vertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtigten Behörden oder Stellen für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder im Rahmen staatlicher Verträge mit öffentlichen oder privaten Stellen beider Länder übermittelt wurden,

von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet ‑

sind wie folgt übereingekommen:

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