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Artikel 9 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel 9

Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.

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