vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 SRLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2007

Vollziehung

§ 9

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,
  2. 2. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
  3. 3. im Übrigen der jeweils sachlich zuständige Bundesminister.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)