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§ 6 Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2007

Kostentragung

§ 6.

(1) Die Kosten für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung – ausgenommen für die Untersuchungen nach Abs. 2 – sind vom Tierhalter entsprechend den fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen zu tragen.

(2) Die Kosten für den Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie sind nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Tiergesundheitsgesetz, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2003 vom Tierbesitzer zu tragen. Zuwendungen Dritter sind gestattet.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005301

Dokumentnummer

NOR40087125

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