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Artikel 9 – Informationsaustausch und Transparenz Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2007

Artikel 9 – Informationsaustausch und Transparenz

Die Vertragsparteien

  1. a) legen alle vier Jahre in ihren Berichten an die UNESCO geeignete Informationen über die zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen in ihrem Hoheitsgebiet und auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vor;
  2. b) bezeichnen eine Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen verantwortlich ist;
  3. c) legen Informationen betreffend den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vor und tauschen diese mit anderen aus.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40086921

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