Artikel 32 – Aufgaben des Verwahrers
Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die Nichtmitgliedstaaten der Organisation und die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 26 und 27 und von den Kündigungen nach Artikel 31.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
20005286
Dokumentnummer
NOR40086943
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