vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 – Geltungsbereich Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2007

II. Geltungsbereich

Artikel 3 – Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Politik und die Maßnahmen, die die Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40086915

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)