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Artikel 26 – Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt durch die Mitgliedstaaten Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2007

Artikel 26 – Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt durch die Mitgliedstaaten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

(2) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40086938

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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