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Artikel 24 – Sekretariat der UNESCO Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2007

Artikel 24 – Sekretariat der UNESCO

(1) Die Organe des Übereinkommens werden vom Sekretariat der UNESCO unterstützt.

(2) Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Konferenz der Vertragsparteien und den Zwischenstaatlichen Ausschuss sowie die Tagesordnung ihrer Tagungen und unterstützt sie bei der Umsetzung ihrer Beschlüsse und erstattet darüber Bericht.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40086936

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