Artikel 24 – Sekretariat der UNESCO
(1) Die Organe des Übereinkommens werden vom Sekretariat der UNESCO unterstützt.
(2) Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Konferenz der Vertragsparteien und den Zwischenstaatlichen Ausschuss sowie die Tagesordnung ihrer Tagungen und unterstützt sie bei der Umsetzung ihrer Beschlüsse und erstattet darüber Bericht.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
20005286
Dokumentnummer
NOR40086936
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