vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 – Konferenz der Vertragsparteien Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2007

VI. Organe des Übereinkommens

Artikel 22 – Konferenz der Vertragsparteien

(1) Eine Konferenz der Vertragsparteien wird eingesetzt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Plenarorgan und oberste Gremium dieses Übereinkommens.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien tritt, soweit möglich in Verbindung mit der Generalkonferenz der UNESCO, alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann auf eigenen Beschluss oder auf einen entsprechenden, an den Zwischenstaatlichen Ausschuss gerichteten Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten.

(3) Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien sind unter anderem,

  1. a) die Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses zu wählen;
  2. b) die Berichte der Vertragsparteien des Übereinkommens, die ihr vom Zwischenstaatlichen Ausschuss übermittelt werden, entgegenzunehmen und zu prüfen;
  3. c) die auf ihr Ersuchen hin vom Zwischenstaatlichen Ausschuss erstellten Richtlinien zu genehmigen;
  4. d) alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um die Ziele dieses Übereinkommens zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40086934

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)