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Artikel 19 – Austausch, Analyse und Verbreitung von Informationen Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2007

Artikel 19 – Austausch, Analyse und Verbreitung von Informationen

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, über die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen sowie zu bewährten Vorgehensweisen zu ihrem Schutz und ihrer Förderung Informationen auszutauschen und Fachwissen zur Sammlung von Daten und zu Statistiken hierzu zur Verfügung zu stellen.

(2) Die UNESCO erleichtert die Sammlung, Analyse und Verbreitung aller einschlägigen Informationen, Statistiken und bewährten Vorgehensweisen durch die Nutzung der im Sekretariat vorhandenen Mechanismen.

(3) Die UNESCO richtet ferner eine Datenbank zu verschiedenen Sektoren und staatlichen, privaten und nicht auf Gewinn ausgerichteten Organisationen, die im Bereich der kulturellen Ausdrucksformen tätig sind, ein und pflegt diese.

(4) Um die Sammlung von Daten zu erleichtern, legt die UNESCO ihr besonderes Augenmerk auf den Aufbau von Kapazitäten und die Erhöhung des Fachwissens bei Vertragsparteien, die einen Antrag auf derartige Unterstützung stellen.

(5) Die in diesem Artikel beschriebene Sammlung von Informationen ergänzt die nach Artikel 9 gesammelten Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40086931

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