Artikel 17 – Internationale Zusammenarbeit in Situationen ernsthafter Gefährdung kultureller Ausdrucksformen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie einander und insbesondere den Entwicklungsländern in den in Artikel 8 bezeichneten Situationen Hilfe gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
20005286
Dokumentnummer
NOR40086929
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