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Artikel 17 – Internationale Zusammenarbeit in Situationen ernsthafter Gefährdung kultureller Ausdrucksformen Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2007

Artikel 17 – Internationale Zusammenarbeit in Situationen ernsthafter Gefährdung kultureller Ausdrucksformen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie einander und insbesondere den Entwicklungsländern in den in Artikel 8 bezeichneten Situationen Hilfe gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005286

Dokumentnummer

NOR40086929

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