Bestandsverzeichnis
§ 9.
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle zur Verwendung bereit stehenden aktiven Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) In das Bestandsverzeichnis sind folgende Angaben einzutragen:
- 1. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer, Herstellungsjahr,
- 2. Name und Anschrift des Herstellers,
- 3. Name und Anschrift des Vertreibers,
- 4. die der CE-Kennzeichnung allenfalls hinzugefügte Kennnummer der benannten Stelle, und
- 5. Standort bzw. betriebliche Zuordnung.
(3) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger inklusive Papierform zulässig, die die Verfügbarkeit der in Abs. 2 genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sicherstellen.
(4) Das Bestandsverzeichnis kann mit der Gerätedatei gemäß § 8 gemeinsam geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20005279
Dokumentnummer
NOR40086861
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