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Artikel 7 Hochwasserschutz im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2007

Artikel 7

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 – WBFG in der geltenden Fassung, für jedes einzelne Projekt ist ein Vertrag gemäß diesem Gesetz abzuschließen. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz in der geltenden Fassung sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) in der geltenden Fassung, zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20005276

Dokumentnummer

NOR40086828

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