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§ 5 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Erhebungsmerkmale

§ 5

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. über die statistischen Einheiten gemäß §4 Abs.1 die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.;
  2. 2. über die statistischen Einheiten gemäß §4 Abs.2 die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2..

(2) Soweit den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 angehören, sind überdies jeweils für die Arbeitsstätten die Merkmale gemäß Anlage Z 2.21. und 2.22. zu erheben.

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