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§ 3 ZementV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2007

Emissionsbegrenzung – Ofenanlage

§ 3

Ofenanlagen zur Zementklinkererzeugung, die nicht dem Geltungsbereich der AVV unterliegen, sind derart zu betreiben, dass nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) im Abgas nicht überschritten werden (bezogen auf trockenes Abgas bei 0 °C und 1 013 mbar und auf 10% Volumenkonzentration Sauerstoff):

  1. 1. staubförmige Emissionen:
  1. 2. gasförmige Emissionen als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit oder Markasit) im Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig, wobei jedoch ein Wert von 350 mg/m³ nicht überschritten werden darf.

  1. c) Wird zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Behörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
  1. 3. Schwermetalle als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

Die Emissionsgrenzwerte in Z 3 gelten für die Summe der im festen und gasförmigen Zustand emittierten Stoffe.

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