Außer-Kraft-Treten
§ 11
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, außer Kraft.
(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 9 sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, bis spätestens zu den im § 9 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.
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