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Artikel 4 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 4

Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen einer Kommerzbank als Kreditgeber und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten, als Kreditnehmer verhandelt.

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