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Artikel 1 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 1

Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.

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