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§ 11 FachKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2016

Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse

§ 11.

(1) Die Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse soll in einer Gesamtdauer von etwa 120 – 180 Minuten durchgeführt werden. In Ausnahmefällen kann die Prüfungsdauer unterschritten werden.

(2) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein von dem/r jeweiligen PrüfungskommissärIn unterfertigtes Protokoll zu erstellen, das dem/r Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übergeben ist. Im Prüfungsprotokoll sind die dem Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin gestellten Fragen festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Im Falle einer Unterschreitung der Prüfungsdauer ist der Grund für die Abweichung sowie die tatsächliche Prüfungsdauer im Prüfungsprotokoll festzuhalten.

(3) Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn sämtliche Teilbereiche mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Bei Nichtbestehen einzelner Teilbereiche der Prüfung sind nur diese zu wiederholen.

(4) Die Ergebnisse der Prüfung sind dem/r Prüfungskandidaten/In von dem/r Vorsitzenden in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

(5) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer Prüfung kann frühestens einen Monat danach erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005251

Dokumentnummer

NOR40179592

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