vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 GZÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Methodik

§ 12

Die für die überblicksweise Überwachung in § 9 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)