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§ 16 WKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Beobachtung und Messung in der ungesättigten Zone (Bodenwasser)

§ 16.

(1) Bei der Errichtung einer Bodenwassermessstelle sind von jeder Bodenart des Profils Bodenproben zu ziehen und die Korngrößenverteilungen, die Wassergehalts-Saugspannungs-Beziehungen und die kapillaren Leitfähigkeitsfunktionen (K-Funktion) des Profils im Labor zu bestimmen.

(2) Zur Erfassung der räumlichen Verteilung der Parameter im Messprofil sind entsprechend der verschiedenen Bodenarten vier bis sechs Messebenen mit Sonden zu bestücken. Jede dieser Messebenen ist mit kontinuierlich aufzeichnenden Saugspannungs-, Temperatur- und Wassergehaltsfühlern in allen Messebenen (Tiefenstufen) sowie mit einzelnen daneben eingebauten Wassergehalts-Kontrollfühlern auszustatten.

Schlagworte

Saugspannungsfühler, Temperaturfühler

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085498

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