Messung der Wassertemperatur
§ 11.
(1) Grundsätzlich sind automatisierte Messwerterfassungssysteme einzurichten. Zum Einsatz kommen analoge Thermographen oder digitale Datensammlersysteme. Kontrollmessungen sind regelmäßig mit geeigneten Handmessgeräten vorzunehmen.
(2) Die Messung der Wassertemperatur von fließenden Gewässern hat zumindest an einem Punkt im Bereich des Lattenpegels zu erfolgen.
(3) In stehenden Gewässern ist die Messung immer in derselben Tiefe (von ca. 0,5 m unter dem Wasserspiegel) durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20005166
Dokumentnummer
NOR40085493
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