§ 4.
Der Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40198566
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