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§ 7 Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 7.

(1) Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist der/dem Kandidatin/Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis gemäßAnlage 1 auszustellen, das von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen ist.

(2) Über jede Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Funktion in derselben, die/der Schriftführerin/Schriftführer, Datum der Prüfung, Name, Geburtsdatum und Wohnort der/des Kandidatin/Kandidaten, Prüfungsergebnis und Abstimmungsergebnis zu vermerken sind. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Dem Protokoll sind Zweitschriften der ausgestellten Zeugnisse anzuschließen. Für die Führung des Protokolls hat die/der Vorsitzende Sorge zu tragen und hat sich dazu einer/eines Schriftführerin/Schriftführers zu bedienen, die/der vom Fachverband (bei Übertragung der Aufgaben: von der Pharmig) zur Verfügung zu stellen ist. Das Protokoll ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mindestens 50 Jahre nach Ablegung der Pharmareferentenprüfung aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005160

Dokumentnummer

NOR40085440

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