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§ 1 JKAB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 1

Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens‑ und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.

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