§ 1
Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens‑ und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Kreditinstitute haben die Daten des geprüften Jahresabschlusses gemäß § 44 Abs. 1 BWG und die sonstigen Vermögens‑ und Erfolgsdaten entsprechend Anlage A1 zu gliedern.
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