Wahlkörper
§ 9
- 1. in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die
- a) Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),
- b) Sektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),
- c) Sektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen),
- d) Sektion der Fachärzte (Fachärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen) und
- 2. in Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen ohne Sektionenbildung die
- a) Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen) und
- b) Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen).
(2) Die Wahlkörperzugehörigkeit einer wahlberechtigten Person richtet sich nach ihrer Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer zum Zeitpunkt des Stichtages (§ 2 Z 3).
Die Ärztekammern in den Bundesländern haben Ärzten (Ärztinnen), für die
- 1. gemäß § 71 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998 ein Kurienwechsel oder
- 2. gemäß § 72 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 ein Sektionswechsel
in Betracht kommt, postalisch über die Wechselmöglichkeit zu informieren; dabei ist insbesondere auf das Ende der Fristen zum Kurien- und Sektionswechsel hinzuweisen.
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