2. Hauptstück
Wahl der Vollversammlung in den Ärztekammern in den Bundesländern
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Durchführung der Wahlen und Wahlgebiet
§ 7
(1) Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.
(2) Wahlgebiet ist das entsprechende Bundesland.
(3) Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Kammerangehörigkeit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)