3. Hauptstück
Erweiterte Vollversammlung Zusammensetzung der Erweiterten Vollversammlung
§ 58
(1) Die Vollversammlung hat im Zuge der Anordnung der Wahl der Vollversammlung sowie der Festlegung der Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen) und der Mandatsverteilung auch die Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in die Erweiterte Vollversammlung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7 festzulegen.
(2) Zuständig für die Entsendung der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer ist die Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Ärztekammer ihren Sitz hat.
(3) Die Anzahl der von der Landeszahnärztekammer zu entsendenden Vertreter (Vertreterinnen) ergibt sich gemäß § 80a Abs. 1 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, die wie folgt zu berechnen ist: Die Anzahl der der Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, ist durch die Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer zu teilen. Die so gewonnene Verhältniszahl ist, sofern sich keine ganze Zahl oder eine Zahl mit nur einer oder zwei Dezimalen ergibt, auf drei Dezimalen kaufmännisch zu runden. Sodann ist die Anzahl der in die Vollversammlung zu wählenden Kammerräte (Kammerrätinnen) der Ärztekammer mit der Verhältniszahl zu multiplizieren. Die so gewonnene Zahl ist, sofern sich keine ganze Zahl ergibt, auf eine ganze Zahl kaufmännisch zu runden. Diese ist die Anzahl der in die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer zu entsendenden zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen).
(4) Zur Festlegung der Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in der Erweiterten Vollversammlung hat die Österreichische Zahnärztekammer die Anzahl der der betreffenden Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, am Tag vor der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 der jeweiligen Ärztekammer bekannt zu geben. Stichtag für die Bestimmung der diesbezüglichen Anzahl der Kammermitglieder ist der siebente Tag vor dem Tag der Sitzung der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer. Sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, haben die Ärztekammern der Österreichischen Zahnärztekammer den Termin der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 zumindest vier Wochen im Voraus bekannt zu geben.
(5) Im Zusammenhang mit der erstmaligen Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern gemäß dieser Verordnung haben die Ärztekammern der Österreichischen Zahnärztekammer den Termin der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 unverzüglich nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bekannt zu geben.
(6) Kammerangehörige der Ärztekammer, die zugleich als Kammermitglied der Österreichischen Zahnärztekammer und der entsprechenden Landeszahnärztekammer zugeordnet sind, sind bei der Ermittlung der Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) der Erweiterten Vollversammlung gemäß Abs. 3 sowohl beim ärztlichen als auch beim zahnärztlichen Vertretungskörper zu berücksichtigen.
(7) Im Fall der Wahl eines (einer) Kammerangehörigen gemäß Abs. 5 zum Kammerrat (zur Kammerrätin) der Vollversammlung der Ärztekammer und gleichzeitiger Entsendung als zahnärztlicher Vertreter (zahnärztliche Vertreterin) in die Erweiterte Vollversammlung hat sich dieser (diese) binnen acht Tagen nach dem Tag der Zustellung der Verständigung über seine (ihre) Wahl als Kammerrat (Kammerrätin) der Ärztekammer und der Landeszahnärztekammer mitzuteilen, ob er (sie)
- 1. das Mandat als Kammerrat (Kammerrätin) annimmt oder
- 2. seine (ihre) Entsendung als zahnärztlicher Vertreter (zahnärztliche Vertreterin) annimmt und somit auf sein (ihr) Mandat für die Vollversammlung gemäß § 55 verzichtet.
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