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§ 55 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Mandatsverzicht

§ 55

Der (Die) gewählte Kammerrat (Kammerrätin) hat einen Mandatsverzicht der Ärztekammer schriftlich bekannt zu geben. Der Verzicht wird mit dem Einlangen des Schreibens bei der Ärztekammer rechtswirksam.

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