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§ 43 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2016

Wahlvorgang bei Briefwahl

§ 43

(1) Die wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung erfolgt auf Gefahr der wählenden Person.

(3) Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts

  1. 1. in den Rückkuverts gesammelt und
  2. 2. diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufbewahrt

    werden.

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