Bereitstellung und Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel
§ 37
- 1. die amtlichen Stimmzettel,
- 2. die amtlichen Wahlkuverts und
- 3. die Rückkuverts
in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.
(2) Die Wahlkommission hat den wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich
- 1. einen amtlichen Stimmzettel,
- 2. ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes amtliches Wahlkuvert,
- 3. das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert und
- 4. ein vom Kammeramt der Ärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
zu enthalten hat, mittels eingeschriebenen Briefes so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befinden kann.
(3) Die Zusendung gemäß Abs. 2 ist in geeigneter Weise festzuhalten.
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