3. Abschnitt
Anordnung und Ausschreibung der Wahl Anordnung der Wahl
§ 21
Die Vollversammlung der Ärztekammer hat bis längstens zwölf Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode oder gleichzeitig mit dem Beschluss auf Auflösung der Vollversammlung die Vornahme der Wahl der Vollversammlung anzuordnen.
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