Aufgaben der Wahlkommission
§ 11
Der Wahlkommission obliegt insbesondere
- 1. die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,
- 2. die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
- 3. die Auflegung der Wählerlisten,
- 4. die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,
- 5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
- 6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,
- 7. die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
- 8. die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
- 9. die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,
- 10. die Leitung der Wahlhandlung,
- 11. die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,
- 12. die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
- 13. die Feststellung des Wahlergebnisses,
- 14. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,
- 15. die Kundmachung des Wahlergebnisses und
- 16. die Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen).
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