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§ 6 GuK-TAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Zeugnis

§ 6.

(1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnittes der Teilzeitausbildung hat der Direktor/die Direktorin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern/Schülerinnen ein Zeugnis über die im jeweiligen Ausbildungsabschnitt absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika gemäß dem Muster der Anlage auszustellen. Die im Muster der Anlage enthaltenen nicht zutreffenden geschlechtspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

(2) Das Zeugnis hat für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt

  1. 1. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Teilzeitausbildung,
  2. 2. eine Bestätigung über die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  3. 3. die Beurteilung der Leistungen der Schüler/Schülerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika,
  4. 4. eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen nur die Teilnahme verpflichtend ist bzw. bei Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen deren Beurteilung und
  5. 5. einen Vermerk über die Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern

    zu enthalten.

(3) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR) anzuführen ist.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Lehrform, Unterrichtsfach

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005152

Dokumentnummer

NOR40085315

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