Artikel 6 – Der Projektwerber
- a) Die BBT EWIV oder die gemäß lit. b zu gründende Gesellschaft als Projektwerber veranlassen die Durchführung der Arbeiten gemäß Art. 4 des gegenständlichen Vertrages.
- b) Zum Zwecke der Ausführung der vorgenannten Arbeiten wird die BBT EWIV gemäß den von der europäischen und nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Modalitäten zum frühest möglichen Zeitpunkt in eine Europäische Aktiengesellschaft umgewandelt.
- Die Satzung der Gesellschaft und eventuelle Änderungen werden der im Art. 5 genannten Kommission jeweils zur Kenntnis gebracht.
- Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) wird ihren Sitz haben:
- – während der Planungsphase gemäß Art. 4 in Innsbruck mit einer Zweitniederlassung in Bozen;
- – während der Bauphase bis zur Inbetriebnahme des Tunnels in Bozen mit einer Zweitniederlassung in Innsbruck.
- Nach der Inbetriebnahme des Tunnels (Betriebsphase) wird die SE oder eine andere mit dem Betrieb des Tunnels beauftragte Gesellschaft ihren Sitz in Innsbruck haben.
- c) Der Projektwerber unterbreitet der CIG Vorschläge zu den Merkmalen der auszuführenden Bauwerke, den notwendigen finanziellen Mitteln und der wirtschaftlichen Machbarkeit, den Finanzierungsmodalitäten sowie zu Realisierung und Betrieb des Bauwerkes.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20005150
Dokumentnummer
NOR40085290
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