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§ 2 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2023

Periodizität, Erhebungsstichtag

§ 2.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2015 monatlich: 06.10 (Erdöl), 21.10 (Pharmazeutische Grundstoffe), 21.20 (Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse), 24.41 (Edelmetalle und Halbzeug daraus), 26.20 (Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), 26.30 (Geräte und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik), 29.10 (Kraftwagen und Kraftwagenmotoren) und 29.32 (Andere Teile und anderes Zubehör für Kraftwagen);
  2. 2. die Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für Güter der Abschnitte A (Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei), B (Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden), C (Hergestellte Waren) und D (Energie und Dienstleistungen der Energieversorgung) der ÖCPA 2015 vierteljährlich;
  3. 3. die produktspezifischen Strukturdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jährlich.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 haben stichtagsbezogen zu erfolgen. Der Stichtag ist

  1. 1. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 1 der 15. jeden Monats und
  2. 2. für die Erhebungen gemäß Abs. 1 Z 2 der 15. des 2. Monats jedes Quartals.

(3) Fällt bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 der Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Stichtag der darauf folgende Arbeitstag.

Schlagworte

Stahlkonstruktion, Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40251790

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