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§ 6 GuK-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Fachkräfte

§ 6.

(1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Anleitung der und Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
  2. 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.

(2) Fachkräfte sind

  1. 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. 2. Ärzte/Ärztinnen
  3. 3. qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- und Sozialberufen oder
  4. 4. sonstige qualifizierte Angehörige von für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,

    die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Gesundheitsberuf

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085136

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