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§ 15 GuK-WV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Prüfungen im Rahmen der Weiterbildung

§ 15.

Sofern dies für die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich ist, sind im Rahmen von Weiterbildungen Prüfungen abzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20005140

Dokumentnummer

NOR40085145

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