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§ 6 MMHmZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Spezialqualifikation Elektrotherapie

§ 6

(1) Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für Elektrotherapie sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 11 und 12 auszustellen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.

(5) Personen, die eine Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

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