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§ 5 Gute Laborpraxis 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.2006

§ 5.

Wird die Erfüllung der Anforderungen der Guten Laborpraxis im Rahmen einer Inspektion und Überprüfung im Sinne des § 4 festgestellt, so bestätigt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Antrag der Prüfeinrichtung, dass diese Prüfeinrichtung sowie die von ihr durchgeführten Prüfungen den Grundsätzen der Guten Laborpraxis entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005138

Dokumentnummer

NOR40085074

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